Rechtliches
Porsche, das Porsche Wappen, Carrera, Cayenne, Targa, Boxster, Tiptronic und Tequipment sind eingetragene Marken der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG.
Die Tatsache, dass ein Zeichen in dieser Liste nicht enthalten ist und/oder in einem Text nicht als Marke (Warenzeichen) gekennzeichnet ist, kann nicht so ausgelegt werden, dass dieses Zeichen keine eingetragene Marke (Warenzeichen) ist und/oder dass dieses Zeichen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Dr.Ing.h.c.F.Porsche AG bzw. Porsche Austria verwendet werden könnte.
Die abgebildeten Fahrzeugmodelle zeigen die Ausstattung für die Republik Österreich und stellen eine unverbindliche Information dar. Sie enthalten z.B. auch Sonderausstattungen, die nicht zum serienmäßigen Lieferumfang gehören und nur gegen Aufpreis erhältlich sind. In verschiedenen Ländern sind aufgrund länderspezifischer Bestimmungen und Auflagen nicht alle Modelle verfügbar. Bitte informieren Sie sich über die lieferbaren Modelle und den genauen Ausstattungsumfang bei Ihrem Porsche Zentrum.
Änderungen von Konstruktion, Ausstattung und Lieferumfang sowie Abweichungen im Farbton bleiben vorbehalten. Alle angegeben Preise sind unverbindliche, nicht kartellierte Richtpreise inkl. Nova und MwSt.
Bitte verwenden Sie nur Original Porsche Teile für Ihr Fahrzeug. Diese Teile können Sie über Porsche Vertragshändler beziehen. Ihr jeweiliger Porsche Partner ist über den geprüften Teileumfang informiert und wird Sie gerne beraten.
Für die von Porsche freigegebenen Teile übernimmt Porsche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Verantwortung. Bei Verwendung anderer Ersatzteile oder Zubehöre muß Porsche jede Haftung für Schäden, die durch diese Teile verursacht worden sind, ablehnen.
Selbst wenn ein Anbieter für Zubehör oder Teile eine allgemeine Betriebserlaubnis erhalten hat, kann dennoch die Sicherheit des Fahrzeugs betroffen sein. Bei der Vielfalt der auf dem Zubehörmarkt angebotenen Produkte ist eine Überprüfung solcher Teile durch Porsche nicht möglich.
Bitte beachten Sie weiter, dass bei Verwendung von Teilen, die von Porsche nicht
freigegeben sind, auch die Gewährleistung für Ihr Fahrzeug betroffen sein
kann.
1. Verbrauch- und CO2-Angaben
Verbrauchs- und CO2-Angaben in Prospekten und Werbung beziehen sich immer auf die
nach den vorgeschriebenen Messverfahren (VO (EG) 715/2007 in der gegenwärtig
geltenden Fassung) im Rahmen der Typengenehmigung des Fahrzeugs auf Basis des WLTP
Prüfverfahrens ermittelten Werte. Nähere Informationen finden Sie auf www.porsche.at/service-zubehoer/wltp oder erhalten
Sie bei einem autorisierten Händlerbetrieb.
Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht
Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den
verschiedenen Fahrzeugtypen. Bei den Angaben zu den CO2- und Verbrauchswerten
handelt es sich um Werte, die im Rahmen der Vorabdatenkonfiguration für das
Kraftfahrzeug berechnet wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es im Zuge des
Produktionsprozesses zu Abweichungen dieser CO2- und Verbrauchswerte kommt und
daher die im Rahmen der Vorabdatenkonfiguration errechneten CO2- und
Verbrauchswerte nicht den CO2- und Verbrauchswerten des ausgelieferten
Kraftfahrzeugs entsprechen. Derartige Änderungen der CO2- und Verbrauchswerte sind
für die Berechnung der NoVA relevant. Der Kraftstoffverbrauch und die
CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des
Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten,
Fahrstrecke und anderen nicht technischen Faktoren beeinflusst. Insbesondere können
sich durch Mehrausstattungen und Zubehör (z.B. breitere Reifen, Klimaanlage,
Dachgepäcksträger etc.) relevante Fahrzeugparameter, wie z. B. Gewicht,
Rollwiderstand und Aerodynamik verändern und sich dadurch abweichende
Verbrauchswerte und CO2-Emissionen ergeben.
2. Erweiterung Garantiebedingungen
2.1. Allgemeines
2.1.1. Die Porsche Austria GmbH & Co OG, Louise-Piëch-Straße 2, A-5020 Salzburg (Garantiegeber) gewährt dem Kunden (Garantienehmer) nach Maßgabe der folgenden Bedingungen eine zweijährige Neufahrzeuggarantie (Garantie) für in Österreich verkaufe und ausgelieferte, fabrikneue Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (ICE-Neufahrzeuge), fabrikneue Plug-in-Hybridfahrzeuge (PHEVs/Neufahrzeuge), fabrikneue Hybridfahrzeuge (HEV-Hybrid) und fabrikneue batterieelektrische Fahrzeuge (BEVs/Neufahrzeuge) hinsichtlich aller Mängel in Werkstoff und Werkarbeit.
2.1.2. Bei Lackmängeln und Durchrostung gilt die unten aufgeführte Porsche Lack- und Langzeitgarantie für Neufahrzeuge.
2.1.3. Die dem Garantienehmer durch diese Garantie eingeräumten Rechte gelten zusätzlich zu seinen gesetzlichen Rechten bei Mängeln des Neufahrzeugs. Der Garantienehmer kann die gesetzlichen Rechte unentgeltlich in Anspruch nehmen. Sie werden durch die Garantie nicht eingeschränkt, unabhängig davon, ob der Garantiefall eintritt und ob der Garantienehmer die Garantie in Anspruch nimmt.
2.1.4. Räumlicher Geltungsbereich: Ansprüche aus dieser Garantie können weltweit, jedoch nur bei autorisierten Händlern bzw. Servicebetrieben geltend gemacht werden.
2.2. Laufzeit der Garantie:
2.2.1. ICE-Fahrzeuge: Die zweijährige Laufzeit der Garantie beginnt ab Übergabe des Neufahrzeugs durch den Garantiegeber bzw. durch einen autorisierten Händler an den Garantienehmer oder ab dem Datum der Erstzulassung (es gilt das frühere Datum). Unabhängig davon beginnt die Laufzeit, wenn ein autorisierter Händler das Neufahrzeug ausliefert, nutzt oder zulässt. Der autorisierte Händler trägt den Beginn der Laufzeit in das Garantie- und Wartungsheft ein.
2.2.2. PHEV-, BEV- und HEV-Hybrid-Fahrzeuge: Die Laufzeit der Garantie beginnt ab Übergabe des Neufahrzeugs durch den Garantiegeber bzw. durch einen autorisierten Händler an den Garantienehmer oder ab dem Datum der Erstzulassung (es gilt das frühere Datum). Unabhängig davon beginnt die Laufzeit, wenn ein autorisierter Händler das Neufahrzeug ausliefert, nutzt oder zulässt. Der autorisierte Händler trägt den Beginn der Laufzeit in das Garantie- und Wartungsheft ein.
2.2.3. Die Laufzeit der Garantie endet in Bezug auf Mängel an der Hochvoltbatterie des Fahrzeugs nach acht Jahren oder mit Überschreiten einer Laufleistung von 160.000 km (es gilt das früher eintretende Ereignis). Bei allen sonstigen Mängeln beträgt die Laufzeit der Garantie, unabhängig von der Laufleistung, zwei Jahre.
2.3. Voraussetzung für den Garantieanspruch
2.3.1. Die Garantie gilt nur für Fahrzeuge, sofern und solange sie die Voraussetzungen für eine Straßenzulassung erfüllen
2.3.2. Ein Anspruch aus der Garantie besteht nur dann, wenn während der Laufzeit der Garantie alle Serviceintervallarbeiten nach den Vorgaben der Serviceintervallanzeige des Fahrzeugs durchgeführt werden. Eine Abweichung von den Vorgaben ist unschädlich, sofern die Abweichung von den vorgegebenen Serviceintervallen in zeitlicher Hinsicht nicht mehr als einen Monat und im Hinblick auf die Laufleistung des Fahrzeugs nicht mehr als 1.000 km beträgt. Bei einer größeren Abweichung wird der Garantiegeber von seinen Verpflichtungen aus der Garantie befreit, sofern nicht der Garantienehmer nachweist, dass eine Nichtbeachtung dieser Vorgaben den Garantiefall nicht verursacht hat.
2.4. Vorliegen des Garantiefalls
2.4.1. Ein Garantiefall liegt, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen in Ziff. 2.4.2 bis 2.4.6, bei jedem Mangel des Fahrzeugs vor.
2.4.2. Eine Garantieleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass:
a) das Fahrzeug zuvor unsachgemäß instand gesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist, es sei denn, dies geschah im Rahmen einer Garantieleistung durch einen autorisierten Händler oder Servicebetrieb; oder
b) die Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs, die sich aus den Bedienungsanleitungen in der letzten dem Garantienehmer mitgeteilten Fassung ergeben, nicht befolgt worden sind; oder
c) in das Fahrzeug Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG nicht freigegeben hat, oder das Fahrzeug in einer von der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG nicht freigegebenen Weise verändert worden ist (z. B. Tuning), es sei denn, der Garantienehmer kann nachweisen, dass die nicht freigegebenen Teile den Originalteilen qualitativ gleichwertig sind und dass weder ihre Verwendung noch die sonstige nicht freigegebene Veränderung am Fahrzeug für den entstandenen Mangel ursächlich ist; oder
d) das Fahrzeug unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, so etwa bei Motorüberdrehern (Drehzahlüberschreitungen, die bei handgeschalteten Fahrzeugen insbesondere durch Verschalten entstehen) oder einer Überladung des Fahrzeugs; oder
e) das Fahrzeug durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt worden ist (z. B. durch Unfall, Hagel, Überschwemmung, Marderbiss); oder
f) der Garantienehmer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt hat; oder
g) der Garantienehmer nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
2.4.3. Regelung BEV-Fahrzeuge: Wie jede Lithium-Ionen-Batterie unterliegt die Hochvoltbatterie einem physikalisch und chemisch bedingten Alterungs- und Verschleißprozess über die Nutzungsdauer. Ergibt eine Kapazitätsmessung bei einem autorisierten Händler oder Servicebetrieb innerhalb des Garantiezeitraums, dass die Nettobatteriekapazität zum unten genannten Zeitpunkt unterhalb der unten genannten Prozentwerte (Garantiewerte) liegt, stellt der den jeweiligen Garantiewert unterschreitende Anteil einen übermäßigen Kapazitätsverlust im Sinne dieser Garantiebedingungen dar:
a) 100% der Nettobatteriekapazität zum Zeitpunkt der erstmaligen Auslieferung oder der Erstzulassung;
b) 80% der Nettobatteriekapazität innerhalb von drei Jahren bzw. bis 60.000km Laufleistung nach der erstmaligen
Auslieferung oder der Erstzulassung;
c) 70% der Nettobatteriekapazität innerhalb von acht Jahren bzw. bis 160.000 km Laufleistung nach der erstmaligen Auslieferung oder der Erstzulassung.
2.4.4. Regelung BEV- & PHEV- und HEV-Hybrid-Fahrzeuge: Bei einem Mangel der Hochvoltbatterie ist eine Garantieleistung außerdem ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass:
a) die Hochvoltbatterie dauerhaft aus dem Fahrzeug entfernt, unsachgemäß geöffnet oder nicht mehr im Verbund mit dem Fahrzeug betrieben worden ist; oder
b) die Hochvoltbatterie direkt mit offenem Feuer in Kontakt gekommen ist; oder
c) die Hochvoltbatterie mit Hochdruck- oder Dampfstrahlreinigern gereinigt wird bzw. aggressive Flüssigkeiten aufgebracht worden sind.
2.4.5. Natürlicher Verschleiß, also gewöhnliche Abnutzungserscheinungen des Fahrzeugs, die nicht durch Mängel in Werkstoff oder Werkarbeit verursacht worden sind, und Folgeschäden, die auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, sind nicht von der Garantie erfasst. Dies gilt auch bei einer reduzierten Kapazität der Hochvoltbatterie, die wie jede Lithium-Ionen-Batterie in Abhängigkeit des Nutzungsverhaltens und der Umweltbedingungen einem physikalisch und chemisch bedingten Alterungs- und Verschleißprozess über die Nutzungsdauer unterliegt, sowie bei einem Kapazitätsverlust der Hochvoltbatterie, der die Garantiewerte nach Ziff.2.4.3 nicht unterschreitet.
2.4.6. Fremdaufbauten, Fremdeinbauten und Fremdausbauten sind von der Garantie nicht umfasst. Dasselbe gilt für Zubehör, das nicht werkseitig eingebaut und/oder geliefert wurde.
2.5. Leistungen im Garantiefall
2.5.1. Liegt ein Garantiefall vor, lässt der Garantiegeber den Mangel durch einen autorisierten Händler bzw. Servicebetrieb kostenlos beseitigen (Nachbesserung). Regelung zu BEV-Fahrzeugen: Im Falle eines übermäßigen Kapazitätsverlusts gemäß Ziff.2.4.3. wird dieser für den Kunden dergestalt kostenfrei beseitigt, dass der jeweilige Garantiewert wieder erreicht wird. Beispiel: Beträgt die Nettobatteriekapazität bei einem Fahrzeugalter von sieben Jahren und einer Laufleistung von 100.000km noch 65%, dann muss im Rahmen der Mangelbeseitigung eine Nettobatteriekapazität von 70% erreicht werden.
2.5.2. Im Rahmen der Nachbesserung kann der Garantiegeber nach eigenem Ermessen mangelhafte Teile entweder ersetzen oder instand setzen. Für die ersetzten oder instand gesetzten Teile wird bis zum Ende der Laufzeit der Porsche Garantie für ICE-Neufahrzeuge, Plug-In-Hybridfahrzeuge, HEV-Hybrid-Fahrzeuge und für batterieelektrische Fahrzeuge entsprechend Garantie geleistet. Die im Rahmen der Nachbesserung ausgebauten Altteile werden vorbehaltlich einer hiervon abweichenden Regelung im konkreten Werkstattauftrag Eigentum des Garantiegebers.
2.5.3. Die Garantie gewährt dem Garantienehmer keine über die Nachbesserung hinausgehenden Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber. Insbesondere umfasst die Garantie keine Ansprüche auf Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs (Ersatzlieferung). Dasselbe gilt für Ersatzansprüche, wie z.B. auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs, auf Schadensersatz, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder auf Nutzungsausfall. Dies gilt auch dann, wenn ein Mangel endgültig nicht durch Nachbesserung beseitigt werden kann.
2.5.4. Ansprüche wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Garantiegebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen und Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den Beschränkungen gemäß Ziff.2.5.3 unberührt.
2.6. Abwicklung des Garantiefalls
2.6.1. Der Garantienehmer ist verpflichtet, einen Mangel zur Vermeidung etwaiger Folgeschäden unverzüglich nach dessen erstmaligem Auftreten einem autorisierten Händler bzw. Servicebetrieb anzuzeigen, von diesem unter Erteilung aller notwendigen Auskünfte aufnehmen zu lassen und ihm das Fahrzeug für die Mangelaufnahme und Mangelbehebung zur Verfügung zu stellen.
2.6.2. Wird das Fahrzeug wegen eines Mangels betriebsunfähig, ist der Garantienehmer verpflichtet, mit dem nächstgelegenen autorisierten Händler bzw. Servicebetrieb Kontakt aufzunehmen. Dieser Betrieb entscheidet, ob die erforderlichen Arbeiten an Ort und Stelle oder in seiner Werkstatt durchgeführt werden. Mögliche Ansprüche des Garantienehmers aus der Porsche Assistance bleiben hiervon unberührt.
2.6.3. Bei Fahrzeugen, deren Wartungshistorie sich nicht digital nachvollziehen lässt, muss der Garantienehmer durch Vorlage des vollständig ausgefüllten Serviceplans oder entsprechender Werkstattrechnungen nachweisen, dass alle Serviceintervallarbeiten gemäß Ziff.3.2 ausgeführt worden sind.
2.7. Übertragung der Garantie: Für den Fall der Veräußerung des Fahrzeugs stimmt der Garantiegeber der Übernahme des Garantievertrags durch den Neuerwerber zu. Der Neuerwerber tritt an die Stelle des Garantienehmers und übernimmt die Garantie in dem Umfang und mit der Restlaufzeit, die zum Zeitpunkt der Übernahme besteht.
2.8. Verjährung: Die Ansprüche des Garantienehmers aus der Garantie verjähren sechs Monate nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Garantiegeber bzw. bei einem autorisierten Händler oder Servicebetrieb (es gilt das frühere Datum), spätestens jedoch sechs Monate, nachdem die Laufzeit der Garantie abgelaufen ist, wobei die Schadensanzeige die Verjährung nicht hemmt.
2.9. Schlussbestimmungen: Die Garantie und ihre Auslegung unterliegen dem Recht des Sitzes des Garantiegebers unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
2.10. Ergänzend übernimmt der Garantiegeber hinsichtlich der Karosserie
a) eine dreijährige Garantie gegen Lackmängel (Lackgarantie) sowie
b) eine zwölfjährige Garantie gegen Durchrostung (Langzeitgarantie).
2.11. Eine Durchrostung im Sinne der Lack- und Langzeitgarantie ist eine Blechperforation an der Karosserie, die von der Innenseite (Hohlraum) zur Außenseite fortgeschritten ist.
2.12. Mit Ausnahme der Laufzeit der Garantie gelten alle Bestimmungen der Porsche Garantie für Neufahrzeuge, soweit inhaltlich anwendbar, entsprechend für die Lack- und Langzeitgarantie.
2.13. Allgemeines
2.13.1. Porsche Händler haben die folgenden Porsche Garantiebedingungen zum Gegenstand der Kaufverträge über Ersatzteile mit ihren Endkunden zu machen:
2.13.2. Die Porsche Austria GmbH & Co OG, Louise-Piëch-Straße 2, A-5020 Salzburg (Garantiegeber) gewährt dem Kunden (Garantienehmer) nach Maßgabe der folgenden Bedingungen eine zweijährige Ersatzteilgarantie (Garantie) für in Österreich verkaufte, fabrikneue Ersatz-, Zubehör- und Austauschteile (Ersatzteile) hinsichtlich aller Mängel in Werkstoff und Werkarbeit. Die dem Garantienehmer durch diese Garantie eingeräumten Rechte gelten zusätzlich zu seinen gesetzlichen Rechten bei Mängeln des Ersatzteils. Der Garantienehmer kann die gesetzlichen Rechte unentgeltlich in Anspruch nehmen. Sie werden durch die Garantie nicht eingeschränkt, unabhängig davon, ob der Garantiefall eintritt und ob der Garantienehmer die Garantie in Anspruch nimmt.
2.13.3. Räumlicher Geltungsbereich: Ansprüche aus dieser Garantie können weltweit, jedoch nur bei autorisierten Händlern bzw. Servicebetrieben geltend gemacht werden.
2.13.4. Laufzeit der Garantie: Die zweijährige Laufzeit der Garantie beginnt mit dem Datum der Rechnungsstellung über den Verkauf des Ersatzteils durch den Garantiegeber bzw. durch einen autorisierten Händler an den Garantienehmer.
2.14. Vorliegen des Garantiefalls
2.14.1. Ein Garantiefall liegt, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen in Ziff.3.2 bis 3.5, bei jedem Mangel des Ersatzteils vor.
2.14.2. Eine Garantieleistung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass das Ersatzteil unsachgemäß verwendet oder behandelt worden ist.
2.14.3. Darüber hinaus sind Garantieleistungen ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass das Ersatzteil in ein Fahrzeug verbaut oder in Verbindung mit einem Fahrzeug genutzt worden ist,
a) das zuvor unsachgemäß instandgesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist, es sei denn, dies geschah im Rahmen einer Garantieleistung durch einen autorisierten Händler oder Servicebetrieb; oder
b) in das Teile an- oder eingebaut worden sind, deren Verwendung die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG nicht freigegeben hat, oder das in einer von der Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG nicht freigegebenen Weise verändert worden ist (z.B. Tuning), es sei denn, der Garantienehmer kann nachweisen, dass die nicht freigegebenen Teile den Originalteilen qualitativ gleichwertig sind und dass weder ihre Verwendung noch die sonstige nicht freigegebene Veränderung am Fahrzeug für den entstandenen Mangel ursächlich ist; oder
c) das unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, so etwa bei Motorüberdrehern
(Drehzahlüberschreitungen, die bei handgeschalteten Fahrzeugen insbesondere durch Verschalten entstehen) oder einer Überladung; oder
d) das durch Fremdeinwirkung oder äußere Einflüsse beschädigt wurde (z.B. durch Unfall, Hagel, Überschwemmung, Marderbiss).
2.14.4. Eine Garantieleistung ist außerdem ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass der Garantienehmer einen Mangel nicht unverzüglich angezeigt oder nicht unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat.
2.14.5. Natürlicher Verschleiß, also gewöhnliche Abnutzungserscheinungen des Ersatzteils, die nicht durch Mängel in Werkstoff oder Werkarbeit verursacht worden sind, und Folgeschäden, die auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, sind nicht von der Garantie erfasst.
2.15. Leistungen im Garantiefall
2.15.1. Liegt ein Garantiefall vor, lässt der Garantiegeber den Mangel durch einen autorisierten Händler bzw.
Servicebetrieb kostenlos beseitigen (Nachbesserung).
2.15.2. Im Rahmen der Nachbesserung kann der Garantiegeber ein mangelhaftes Ersatzteil nach eigenem Ermessen entweder ersetzen oder instand setzen. Für die ersetzten oder instand gesetzten Teile wird bis zum Ablauf der Laufzeit der Porsche Garantie für Ersatzteile entsprechend Garantie geleistet.
2.15.3. Weitergehende Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber gewährt die Garantie nicht. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wie z.B. auf Stellung eines Ersatzfahrzeugs, auf Schadensersatz, auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder auf Nutzungsausfall. Dies gilt auch dann, wenn ein Mangel endgültig nicht durch Nachbesserung beseitigt werden kann.
2.15.4. Ansprüche wegen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Garantiegebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen und Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den Beschränkungen gemäß Ziff.4.3 unberührt.
2.16. Abwicklung des Garantiefalls: Der Garantienehmer ist verpflichtet, einen Mangel zur Vermeidung etwaiger Folgeschäden unverzüglich nach dessen erstmaligem Austreten und unter Vorlage der Rechnung oder eines anderen Nachweises über das Bestehen der Garantie einem autorisierten Händler bzw. Servicebetrieb anzuzeigen, von diesem unter Erteilung aller notwendigen Auskünfte aufnehmen zu lassen und ihm das Ersatzteil für die Mangelaufnahme und -behebung zur Verfügung zu stellen.
2.17. Übertragung der Garantie: Für den Fall der Veräußerung des Ersatzteils stimmt der Garantiegeber der Übernahme des Garantievertrags durch den Neuerwerber zu. Der Neuerwerber tritt an die Stelle des Garantienehmers und übernimmt die Garantie in dem Umfang und mit der Restlaufzeit, die zum Zeitpunkt der Übernahme besteht.
2.18. Verjährung: Die Ansprüche des Garantienehmers aus der Garantie verjähren sechs Monate nach Eingang der Schadensanzeige bei dem Garantiegeber bzw. bei einem autorisierten Händler oder Servicebetrieb (es gilt das frühere Datum), spätestens jedoch sechs Monate, nachdem die Laufzeit der Garantie abgelaufen ist, wobei die Schadensanzeige die Verjährung nicht hemmt.
2.19. Schlussbestimmungen: Die Garantie und ihre Auslegung unterliegen dem Recht des Sitzes des Garantiegebers unter Ausschluss der Regelungen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).